Mediation Grimm

Beispiel eines Mediationsvertrages

Mediationsvertrag:

 

abgeschlossen zwischen,

 

1.___________________________________________________________

 

2.___________________________________________________________

 

in weiterer Folge Medianden genannt und

 

1. ___________________________

und 

2. ____________________________

 

in weiterer Folge Mediatoren genannt.

 

Die Medianden haben sich in Mediation begeben, um Regelungen zu erarbeiten, die im Zusammenhang mit __________________Beispiel: Projektname_______________________________________

___________________________________________________________________anfallen.

Die Mediation wird von den Mediatoren geleitet.

Die Mediation dient dazu, außergerichtlich und selbstverantwortlich Vereinbarungen zu erarbeiten, die im gegebenen Zusammenhang stehen. Es ist den Medianden verständlich, dass sie sich zur Durchführung der Mediation an bestimmte Verfahrensregeln halten müssen.

  1. Diese Regeln beinhalten insbesondere, 
  • das Bemühen um einen Konsens
  • das Bemühen, während der Mediation fair und gerecht miteinander umzugehen;
  • die Verpflichtung, in der Mediation alle relevanten Informationen, die für das Verfahren und den Verhandlungsgegenstand wichtig sind, offen zu legen und allen Parteien zugänglich zu machen; davon ausgenommen sind lediglich Betriebsgeheimnisse;
  • die Verpflichtung, schriftliche Unterlagen, welche als vertraulich gekennzeichnet sind, als solche zu respektieren und deren Inhalt nicht an Dritte weiter zu leiten. Diese Vertraulichkeit geht über das Ende des Verfahrens hinaus. 
  1. In der Mediation werden alle für die Medianden im gegebenen Zusammenhang wichtigen Themen besprochen und werden die Ergebnisse in einer Absichtserklärung schriftlich festgehalten, die jedoch kein rechtswirksames Dokument darstellt.
  1. Den Medianden wird empfohlen, eine Rechtsberatung ihres Vertrauens in Anspruch zu nehmen, um über ihre gesetzlichen Rechte und Pflichten voll informiert zu sein. Es wird weiters empfohlen, den Entwurf der schriftlichen Vereinbarung am Ende der Mediation von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lasen; nicht zuletzt um volle Aufklärung über die rechtlichen Konsequenzen einer solchen Vereinbarung zu haben.
  1. Festgehalten wird, dass die Medianden freiwillig zur Mediation gekommen sind. Jeder Mediand kann zu jeder Zeit von sich aus die Mediation abbrechen
  1. Beschlüsse können nur im Konsens aller Anwesenden gefasst werden.
  1. Aus Gründen der Kontinuität des Verfahrensablaufes sollten die, von den Parteien genannten Vertreter in der Regel persönlich teilnehmen und sich nur in Ausnahmefällen durch Stellvertreter vertreten lassen.
  1. Die Medianden werden bis zum Abschluss oder Abbruch der Mediation über die in der Mediation zu regelnden Bereiche kein Gerichtsverfahren einleiten oder fortsetzen.
  1. Sollte es für die Abklärung von technischen, juristischen oder sonstigen Fragen erforderlich sein, externe Experten bei zu ziehen oder Gutachten in Auftrag zu geben, so kann dies nur im Einvernehmen aller Medianden oder ihrer Vertreter erfolgen. Dieses Einvernehmen muss sich auf die Person des Gutachters, die Tragung der Kosten und auch auf die Fragestellung beziehen. 
  1. Die Medianden und ihre Vertreter, sowie die Mediatoren verpflichten sich, Stellungnahmen gegenüber der Öffentlichkeit (Pressemitteilungen usw), die sich auf das Verfahren beziehen grundsätzlich nur im Einvernehmen abzugeben.
  1. Die Mediatoren leiten, fördern und strukturieren die Gespräche während der Mediation.
  1. Die Mediatoren verpflichten sich zu absoluter Objektivität und Neutralität gegenüber allen Medianden. Sie werden demgemäß keinen der Medianden bevorzugen oder benachteiligen. Die Gespräche mit den Mediatoren finden in der Regel nur im Beisein aller Medianden statt. Von diesem Grundsatz kann nur mit Zustimmung aller Medianden abgegangen werden.
  1. Die Mediatoren können gegen vorherige Ankündigung die Mediation jederzeit abbrechen, wenn ein Mediand gegen einen in dieser Vereinbarung festgeschriebenen Grundsatz verstößt.
  1. Die Mediatoren verpflichten sich zu Stillschweigen über alles, was während der Mediation besprochen wird. Sie werden während der Mediation erörterte Inhalte auch nach der Mediation nicht an Dritte preisgegeben.

 

Essen, am_______________

 

die Medianden:

 

__________________________________

 

__________________________________

die Mediatoren:

 

___________________________________

 

___________________________________